Aktuelle Satzung vom 06.08.2024


Satzung[1]

des Vereins PureLeaf CSC Konstanz

Präambel*

Das am 27.03.2024 verabschiedete Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 196/2024, KCannG) schreibt den Anbau in eingetragenen Vereinen vor, deren ausschließlicher Zweck es ist, Cannabis für den Eigenkonsum anzubauen.

Die Restriktionen des Gesetzes werden in dieser Satzung entsprechend abgebildet. Der Verein wird die Vorgaben der gesetzlichen Vorschriften und der Erlaubnis als Voraussetzung für das Tätigwerden einhalten und seine Tätigkeit ausschließlich auf dieser Grundlage entfalten. Jegliche Verbindung zum illegalen Markt wird vermieden. Diesen Grundsätzen sind der Verein und seine Mitglieder verpflichtet, indem sie eine legale, sichere und transparente Alternative zum illegalen Markt schafft und unterstützt.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) 1Der am 12.05.2024 gegründete Verein PureLeaf CSC, Konstanz wurde am 01.07.2024 im Vereinsregister Freiburg, unter VR 704238 eingetragen.

(2) 1Der Sitz des Vereins ist Konstanz im Bundesland Baden-Württemberg.

(3) 1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) 1Tätigkeitsgebiet des Vereins ist zunächst der Landkreis Konstanz.

II. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 2 Zweck 

(1) 1Ausschließlicher Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

(2) 1Dieser wird im Rahmen des KCannG verwirklicht durch:

  1. 1Qualitativ hochstehende Erzeugung von Hanfprodukten im Sinne des KCannG;
    1. 1Vermeidung von Gesundheitsrisiken des Cannabiskonsums;
    1. 1Erforschung der Cannabispflanze;

1Erforschung der gesündesten und umweltfreundlichsten Anbaumethoden;

1Verbot der Gewinnerzielung: Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder des Vereins können ausschließlich volljährige natürliche Personen sein („ordentliche Mitglieder“). 2Die Mitgliederzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt. Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder sein.

(2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2Die Mitglieder müssen einen Wohnsitz in Deutschland oder mindestens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dies durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweisen. 3Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. 4Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt drei Monate. 5Als Mitglied wird nur aufgenommen, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. 6Die Mitgliedschaft endet für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

(3) 1Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen des Vereins an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1Die Mitglieder haben die vom Vorstand festgelegten Beiträge zu leisten. Die Beiträge sind wählbar und betragen 11,90€ monatlich für den Bezug von bis zu 1 Gramm Cannabis oder Haschisch, 59,70€ monatlich für den Bezug von bis zu 8 Gramm Cannabis oder Haschisch und 357€ monatlich für den Bezug von bis zu 50 Gramm Cannabis oder Haschisch wobei dieser Mitgliedschaftsbeitrag nur von Mitgliedern ab 21 Jahren gewählt werden kann und maximal jeweils 25 Gramm nach gesetzlicher Vorschrift abgegeben werden. 2Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Vorstands nicht vorliegen. 3Genaueres regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
  • 1Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2
  • 1Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • 1Mitglieder haben bei dem Eigenanbau mitzuwirken.
  • Eine Umlage kann bis zu einem Betrag von 100€ im Jahr beschlossen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder persönlichen Ausschluss.
  • 1Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss in Textform dem Verein zugehen. 2Der Austritt wird zum Ende des Monats des Eingangs wirksam. 3Sie kann jedoch durch Entscheidung des Vorstands weiter verkürzt werden. 4Auf Antrag kann die Mitgliedschaft als Kurzzeitmitgliedschaft fortgeführt werden.

(3) 1Die Streichung als Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes wegen einem Beitragsrückstand oder eines Teils des Beitrags erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. 3Die Streichung des Mitglieds erfolgt in einem der in § 3 Abs. 2 dieser Satzung vorgesehenen Fälle.

(4)1Der Vorstand kann den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus dem Verein aussprechen. 2Ausschlußgründe sind insbesondere Verstöße gegen Satzung, Regelungen oder Beschlüsse des Vereins oder gesetzliche Vorschriften, v.a. des KCannG oder anderer ordnungsrechtlicher Vorschriften.

(5) 1Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche Vereins-Eigentum zurückzugeben. 2Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen einschließlich der elektronischen Dateien und des E-Mail-Schriftverkehrs unverzüglich an den Verein abzugeben. 3Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das der Verein im Übrigen nicht verpflichtet wird.

II. Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 6 Aufgaben

  • 1Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der ordentlichen Mitglieder des Vereins. 2Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Vereins verbindlich für alle Mitglieder und Organe. 3Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle,
    • Wahl der Revisoren,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
    • Beschlussfassung über Anträge,
    • Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 7 Einberufung

  • 1Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies verlangen. 3Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten.
  • ¹In dringlichen Fällen kann über zulässige Anträge im Umlaufverfahren und in Textform abgestimmt werden. ²Hierbei ist mit dem eigentlichen Beschluss gesondert die Dringlichkeit festzustellen.

§ 8 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform oder durch Einladung per Email mindestens eine Woche vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Werktage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) 1Versammlungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlung können unter Wahrung der Mitgliederrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell oder hybrid) abgehalten werden. 2Dies ist mit der Einladung unter Angabe des konkreten elektronischen Kommunikationsmittels mitzuteilen.

§ 9 Antragsberechtigung

  • 1Antragsberechtigt sind:
    • die stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder,
    • der Vorstand als Organ.
  • 1Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

§ 10 Beschlussfassung

  • 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • 1Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

  • 1Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.
  • 1Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim mit Stimmzetteln mit Stimmzetteln oder elektronischen Abstimmungssystemen, welche eine zutreffende Erfassung der Stimmen gewährleisten. 2Blockwahl ist möglich. 3Dabei wird in einem Wahlgang über mehrere Kandidaten abgestimmt. 4Die erforderliche Mehrheit wird danach berechnet, dass derjenige Kandidat gewählt ist, der die höhere Stimmenzahl auf sich vereint.
  • 1Wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 5Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

§ 12 Protokoll

(1) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 3Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) 1Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform beim Vorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. 2Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.

1. Abschnitt: Vorstand

§ 13 Geschäftsführung und Leitung

(1) 1Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

  • 1Der Gründungsvorstand hat hinsichtlich aller Angelegenheiten, die die Erlaubnis gem. KCannG betreffen sowie hinsichtlich der damit zusammenhängenden Satzungsvorschriften ein Vetorecht.

§ 14 Zusammensetzung

  • 1Den Vorstand bilden
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
  • 1Die Mitglieder des Vorstands haben je eine Stimme. 2Der 1. Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

§ 15 Vertretungsbefugnis

  • 1Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. 2Dieser kann ein weiteres Mitglied des Vorstands oder einen Besonderen Vertreter gem. § 30 BGB zur Vertretungsberechtigung anmelden. 3Die vertretungsberechtigten Personen im Sinne des § 11 ff. KCannG müssen Erlaubnisträger sein.

(2) 1Sind mehrere vertretungsberechtigte Personen im Vereinsregister eingetragen ist jeder allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

§ 16 Amtszeit

1Die Mitglieder des Vorstands werden auf fünf Jahre gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger. 3Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus kann der restliche Vorstand eine geeignete Person für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen kommissarisch als Vorstandsmitglied ernennen.

§ 17 Geschäftsverteilung

1Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt ggf. einen Geschäftsverteilungsplan. 2Jedem Mitglied des Vorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Vorstandes zu verwalten ist. 3Der Vorstand kann für bestimmte Fachbereiche Besondere Vertreter gem. § 30 BGB oder beratende Fachreferenten bestellen. 4Diese sind nicht stimm- aber rede- und antragsberechtigt. 5Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen.

§ 18 Tagung, Einladung und Protokoll

1Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Er ist vom Vorsitzenden oder im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden von einem der Stellvertreter einzuberufen. 3Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. 4Eine Einberufung kann per email erfolgen, wenn die Mitglieder ihre Email-Adresse dem Verein ausdrücklich (auch für Einladungen) zur Verfügung gestellt haben. 5Eine Beschlussfassung kann im Ausnahmefall auch außerhalb von Versammlungen stattfinden, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren in Textform zustimmen. 6Sitzungen des Vorstands können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 7Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

1. Abschnitt: Schiedsstelle

§ 19 Schiedsstelle

  • 1Mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung kann eine volljährige Person eingesetzt werden, um etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). 2Die Mitglieder verpflichten sich, vor Anrufung eines staatlichen Gerichtes alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle in Textform vorzutragen. 3Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. 4Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. 5Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen in Textform niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. 6Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern in Textform mit und verweist sie auf den Rechtsweg.
  • 1Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich. 3Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle während der Amtszeit aus kann der Vorstand eine geeignete Person für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen kommissarisch als Schiedsstelle ernennen.

2. Abschnitt: Kommissionen

§ 20 Aufgabe

1Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. 2Sie berichten dem berufenden Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.

IX. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Ordnungen und Richtlinien, Datenschutz

  • 1Die von den Organen des Vereins aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend, insbesondere die Geschäftsordnung und eventuell weitere vom Vorstand zu erlassende Ordnungen.
  • 1Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf und kopiert den Personalausweis bzw. andere geeignete Ausweisdokumente. 2Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. 3Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. 4Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Beachtung der Vorschriften des BDSG und der DSGVO vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  • 1Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet, wenn dies zu Zwecken der Mitgliedschaft erforderlich ist (z.B. Speicherung von Telefonnummern, Ausweisdaten, Email-Adressen einzelner Mitglieder, Anfertigung von Lichtbildern und Videos über das Vereinsleben). 2Des Weiteren dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

X. Schlussbestimmungen

§ 22 Satzungsänderungen

  • 1Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) 1Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 2Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. 3Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.

(3) 1Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der Erlaubnisbehörde, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. 2Die Ermächtigung gilt auch für Satzungsänderungen, die Änderungen im KCannG oder damit zusammenhängender Vorschriften nachvollziehen.

§ 23 Auflösung

1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden. Die Mittel des Vereins sollen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.

§ 24 Inkrafttreten

1Diese Satzung ist am 06.08.2024 durch den Vorstand in Konstanz beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in Kraft.

(Ort/Datum/Unterschrift Vorsitzender) 


[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.